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Kongressförderung & Kalender

Informationen zu Förderungen in Tirol

In Tirol stellen sowohl Innsbruck Tourismus mit dem Innsbruck Convention Bureau als auch die Stadt Kufstein, sowie die Region Kitzbühel finanzielle Mittel für nationale und internationale Kongressveranstalter, Reisebüros und PCOs zur Verfügung. Gefördert werden die Planung und Durchführung von Kongressen sowie Tagungen.

Auf folgenden Seiten finden Sie detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und zum Ablauf der Beantragung einer Förderung:

Auch unsere weiteren Partnerregionen sind mit individuellem Support für Sie da. Die Tourismusverbände Region Hall-Wattens, Silberregion Karwendel, Ötztal, Brixental – Kitzbüheler AlpenZillertal, Region Hall-Wattens sowie Seefeld – Tirols Hochplateau stehen Ihnen bei Fragen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Bitte wenden Sie sich mit weiteren Fragen, Feedbacks und Anliegen auch gerne direkt an uns!

Informationen zur Umsatzsteuer in Österreich

  • 20 % Umsatzsteuer: alle weiteren steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen
  • 13 % Umsatzsteuer: Inlandsflüge; Eintritt zu Sportveranstaltungen; Eintritt zu Kulturveranstaltungen und Vergnügungsparks; Hotelunterkunft; Brennholz; landwirtschaftliche Produkte; Weinproduktion; Schnittblumen und Pflanzen für dekorative Zwecke
  • 10 % Umsatzsteuer: Lebensmittel; Wasserversorgung; pharmazeutische Erzeugnisse; innerstaatlicher Verkehr (ohne Flüge); internationaler und innergemeinschaftlicher Straßen- und Schienenverkehr; Zeitungen und Bücher; Restaurants (exkl. aller Getränke)
  • 0 % Umsatzsteuer: Innergemeinschaftlicher und internationaler Verkehr (ohne Straße und Schiene)

In der Regel muss das Unternehmen, das die Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Dies gilt nicht für grenzüberschreitende Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, wenn der Empfänger ein Unternehmen im Ausland ist. Hier tritt die so genannte „Generalklausel“ in Kraft, wonach eine Dienstleistung für ein im Ausland ansässiges Unternehmen (B2B) als an dem Ort erbracht gilt, von dem aus der Begünstigte tätig ist (Versorgungsortprinzip).

In diesem Fall ist das österreichische Umsatzsteuergesetz nicht anwendbar, daher wird die österreichische Umsatzsteuer nicht erhoben. Es gilt dann die Umkehrung der Verrechnung (Übertragung der Steuerschuld), nach der die Umsatzsteuerpflicht auf das Auslandsgeschäft übertragen wird. Das liefernde Unternehmen stellt dem/den Kund*innen lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag aus (es wird keine Umsatzsteuer berechnet). Auf der Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Empfängers (wenn EU) sowie ein Hinweis darauf anzubringen, dass der Betrag in Österreich aufgrund des Umkehrsystems nicht steuerpflichtig ist.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Kongresskalender

Mit unserem Kongresskalender sind Sie immer über aktuelle Kongresse in Tirol informiert.

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Liebesbriefe aus Tirol!

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