Ziel
Ermöglichung und Absicherung der Planung und Durchführung von Veranstaltungen ab 01. März bis 31. Dezember 2022 trotz der COVID-19-Krise, die aus COVID-19 bedingten Gründen abgesagt werden müssen.
Dazu zählt jede behördliche Maßnahme, die zu einer Reduzierung der Teilnehmer*innenobergrenze, Einschränkungen oder Absage der Veranstaltung führen bzw. Einreisebeschränkung von Speaker*innen aus Ausland sowie COVID-Erkrankung eine*r Speaker*in.
Wozu dient der Veranstalter Schutzschirm
Um einen finanziellen Nachteil im Falle einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkungen auszugeichen. Die Förderung erfolgt als Zuschuss von max. 90% der förderbaren Kosten. Förderbar sind alle Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (Locationmiete, Security, Florist, Bühnenbau, Technik, etc.) sowie die eigenen Personalkosten für die Veranstaltung.
Frist
Die Förderung kann von 18. Januar bis 15. Juni 2021 beantragt werden.
Die Antragstellung muss zum Zeitpunkt erfolgen zu dem noch nicht feststeht, dass die Veranstaltung abgesagt werden muss oder bereits abgesagt ist. Der Schutzschirm dient dazu, größtmögliche Planungssicherheit zu schaffen.
Voraussetzung für die Beantragung einer Förderung
• für maximal 90 % Ausgleichs des nachgewiesenen Verlustes (bereits getätigte Anzahlungen werden nicht angerechnet)
• für Veranstalter*innen, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz (In- und Ausland) und Größe mit einem schlüssigen Durchführungs- und Finanzierungskonzept
• Für Veranstaltungen in Österreich
• Alternativ können Veranstaltungsagenturen und Eventplaner*innen unter bestimmten Voraussetzungen als Veranstalter*in die Förderung beantragen. Hierfür ist eine Entbindung des Bankgeheimnisses von Nöten.
• Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung von mind. € 15.000 mit ausgeglichenem Budget
• Bei Veranstaltungen, die keine Einnahmen lukrieren ist für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung eine gewerbemäßige Eventagentur zur engagieren. Ein Mindestkostenaufwand von € 15.000 ist hierfür Voraussetzung.
• Einhaltung der Teilnehmer*innenobergrenzen laut jeweils gültiger Richtlinie
• COVID-19 Präventionskonzept, Veranstaltungskonzept, Finanzierungskonzept sowie Veranstaltungskalkulation
• „Staatliche Einheiten“ im Sinne des ESVG 2010 sind nur dann förderungsfähig, wenn das Unternehmen bzw. Unternehmensteile im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
• Das Unternehmen war vor 31.Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten (gilt nicht für kleine und Kleinstunternehmen) und es ist kein Insolvenzverfahren anhängig.
Begriffsklärung der De-Minimis-Förderungen
Es gibt auf EU-Ebene zwei beihilferechtliche Rahmen:
a) De-Minimis Rahmen: Jedes Unternehmen hat einen Rahmen von 200‘ alle 3 Wirtschaftsjahre, auf diesen basieren mehrere Förderungen (z.B. Überbrückungsfinanzierung).
b) Ein befristeter Rahmen mit 1 Mio. (€ 800.000 + € 200.000).
Was passiert, wenn der Veranstalter Förderungen von Bund, Land oder Stadt bzw. von Unternehmen im öffentlichen Eigentum erhält?
Auf der Förderungserklärung müssen alle Förderungen angegeben werden, die Sie bereits eingereicht oder erhalten haben. Diese sind mit anderen Förderungen kumulierbar, und müssen auch angegeben werden.
Hybride Veranstaltungen
Müssen Präsenzveranstaltungen aufgrund der behördlichen Bestimmung hybrid abgehalten werden, wird der Teil der Präsenzveranstaltung vergolten. Einzureichen ist die Gesamtveranstaltung.
Veranstaltungen im Tourneebetrieb sowie regelmäßig am selben Veranstaltungsort stattfindende gleichartige Events sind als eine einzige Veranstaltung zu behandeln. Sofern eine solche Veranstaltung bereits begonnen hat, ist eine Förderung nur möglich, soweit der finanzielle Nachteil noch nicht eingetreten ist.